Mietbedingungen

1. Anwendbarkeit der Bedingungen

Verwender dieser Mietbedingungen und damit Vertragspartner ist Waade Geräteverleih Hollenerheide 26, 27616 Beverstedt, im Weiteren auch „Waade Geräteverleih“ genannt. Waade Geräteverleih erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen zu den nachstehenden Mietbedingungen, die der Mieter durch Abschluss des Vertrages anerkennt. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Waade Geräteverleih ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Mieter darauf in seinem Briefwechsel und sonstigen Unterlagen verwiesen hat.

2. Zustandekommen des Mietvertrags

Der Mietvertrag kommt durch Angebot des Mieters und Annahme von Waade Geräteverleih zustande. Die Annahme kann entweder schriftlich (zB. Durch Auftragsbestätigung) oder durch Übergabe bzw. Lieferung des Mietgutes erklärt werden.

3. Übergabe und Rückgabe des Mietgutes

3.1 Der Mieter hat das Mietgut zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt bei Waade Geräteverleih abzuholen und am Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit bei Waade Geräteverleih wieder abzuliefern. Die Anlieferung und/oder Abholung des Mietgutes durch Waade Geräteverleih ist nur geschuldet, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.

3.2 Erfolgt die Abholung des Mietgutes durch den Mieter nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, kann Waade Geräteverleih dem Mieter eine angemessene Nachfrist zur Abholung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist ist Waade Geräteverleih berechtigt, durch schriftliche Erklärung den Vertrag zu kündigen und, sollte der Mieter die Nichtabnahme des Mietgutes zu vertreten haben, Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.

3.3 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgut bei Übergabe auf sichtbare Mängel zu untersuchen und sofern sich ein Mangel zeigt, Waade Geräteverleih unverzüglich hiervon zu unterrichten. Nimmt der Mieter das Mietgut an, ohne sichtbare Mängel zu rügen, stehen ihm Minderungs- und Schadensersatzansprüche wegen dieses Mangels nicht zu.

3.4 Gibt der Mieter das Mietgut nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann Waade Geräteverleih für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen.

3.5 Bei Rückgabe hat der Mieter das Mietgut in dem Zustand, in welchem sie sich zum Zeitpunkt der Übergabe befand sowie vollständig gereinigt zurückzugeben. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Pflichten ist der Mieter Waade Geräteverleih zum Schadensersatz verpflichtet.

3.6 Waade Geräteverleih ist berechtigt vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrages sowie insbesondere bei Übergabe und Rückgabe des Mietgutes, die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zur Feststellung seiner Identität zu verlangen. Tritt bei Abschluss des Mietvertrages oder bei Übergabe bzw. Rückgabe des Mietgutes für den Mieter eine von dieser bevollmächtigten Person auf, ist Waade Geräteverleih berechtigt, neben der Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises auch einen Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung und bei Unternehmen einen Auszug aus dem Handelsregister zu verlangen, der nicht älter als 3 Monaten sein darf.

4. Mietpreise

Der Mietpreis ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Im Übrigem gelten die Preise nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preisliste von Waade Geräteverleih. Die Angaben der Preisliste verstehen sich einschließlich MwSt, jedoch teilweise ohne Kraftstoff, Öl, eventuelle Transportleistungen und ohne den Zuschlag für die Befreiung von der Schadensersatzpflicht (siehe Ziff. 10).

5. Kaution

5.1 Der Mieter hat für das Mietgut eine Kaution zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution wird entsprechend der Länge des vereinbarten Mietzeitraums und dem Wert des Mietguts festgelegt. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

5.2 Vereinbaren die Parteien eine Verlängerung der Mietzeit, ist Waade Geräteverleih berechtigt die Höhe der Kaution entsprechend anzupassen und zu erhöhen. Der Mieter ist sodann zur Zahlung der etwaig erhöhten Kaution verpflichtet.

5.3 Zahlt der Mieter die Kaution nicht, stellt dies für Waade Geräteverleih einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.

5.4 Die Kaution gilt nicht als Vorauszahlung für den vom Mieter geschuldeten Mietpreis. Bei Beendigung des Mietvertrags kann Waade Geräteverleih die vom Mieter geschuldeten Beträge mit der Kaution verrechnen.

5.5 Die Kaution wird zurückerstattet, sobald feststeht, dass der Mieter all seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß und vollständig nachgekommen ist.

6. Pflichten der Mietvertragsparteien

6.1 Waade Geräteverleih hat das Mietgut dem Mieter während der Mietzeit in mangelfreiem Zustand zu überlassen. Mangelfrei ist das Mietgut, wenn es den üblichen Anforderungen und Normen genügt, die billigerweise an den Gebrauch eines solches Guts gestellt werden, kann.

6.2 Zeigt sich nach Überlassung des Mietgutes ein Mangel, ist der Mieter verpflichtet dies gegenüber Waade Geräteverleih unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen und Waade Geräteverleih Gelegenheit zur Mangelbeseitigung in angemessener zeitlicher Frist zu gewähren. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere:

  • alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, die Schäden verhindern oder begrenzen können
  • das Mietgut ordnungsgemäß und ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags zu benutzen
  • mit dem Mietgut gemäß den Sicherheits-, Bedienungs- und Wartungsvorschriften umzugehen, die ihm bei Übergabe des Mietguts ausgehändigt wurden
  • die Sicherheitssysteme nicht außer Wirkung zu setzen
  • das Mietgut nur mit einem jeweils geeigneten und zugelassenen Transportmittel unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. ordnungsgemäße Befestigung des Mietguts) zu transportieren
  • das Mietgut nur für den Zweck zu benutzen, für den es bestimmt ist
  • das Mietgut nicht ohne schriftliche Genehmigung von Waade Geräteverleih an Dritte unter- oder weiterzuvermieten oder Dritten zur Verfügung zu stellen
  • Ansprüche Dritter auf Herausgabe des Mietgutes zurückzuweisen und Waade Geräteverleih über einen geltend gemachten Herausgabeanspruch sofort zu informieren.
  • Waade Geräteverleih jederzeit Zugang zu dem Mietgut zu verschaffen
  • keine Veränderungen an dem Mietgut vornehmen
  • dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte keinen Zugang zum Mietgut haben und alle zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung eines Diebstahls des Mietgutes zu treffen
  • nach Ende des Mietzeitraums das Mietgut gesäubert und in vertragsgemäßem Zustand an Waade Geräteverleih zurückzugeben
  • alle Kosten, Aufwendungen und Bußgelder, die durch den Gebrauch des Mietguts für den Mieter oder für Dritte anfallen, selbst zu begleichen
  • zu handeln nach den gesetzlichen Vorschriften

7. Haftung von Waade Geräteverleih

7.1 Waade Geräteverleih haftet bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet Waade Geräteverleih nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist, ist die Haftung von Waade Geräteverleih der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

7.2 Eine weitergehende Haftung von Waade Geräteverleih wird ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Haftung von Waade Geräteverleih für anfängliche Mängel, soweit nicht die Vorraussetzungen des 7.1 vorliegen.

7.3 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Waade Geräteverleih.

8. Schäden, Verlust

8.1 Schäden des Mietgutes sind unverzüglich nach Entstehung und Kenntnisnahme Waade Geräteverleih zu melden.

8.2 Für Beschädigungen und Verlust des Mietgutes ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und soweit sie von ihm oder unter Verletzung der ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten oder von anderen Personen, denen er den Gebrauch des Mietgutes überlassen hat, schuldhaft verursacht werden. Der Mieter ist insoweit verpflichtet, zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung eines Diebstahls des Mietgutes zu treffen.

8.3 Bei Schäden oder Verlust des Mietgutes hat der Mieter Waade Geräteverleih entweder den Zeitwert des Mietgutes oder die Reparaturkosten zu ersetzen, falls die niedriger sind. Entsprechendes gilt für Schäden an zugehörigen Teilen bzw. Zubehör des Mietgutes. Findet der Mieter das verloren gegangene Mietgut wieder und hat der Mieter den ursprünglichen Verlust schuldhaft verursacht oder aufgrund der Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten zu vertreten, ist er Waade Geräteverleih für die Dauer des Verlustes schadensersatzpflichtig. Insbesondere hat er für die Dauer des Verlustes eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen, die dem Mietpreis für die Dauer des Verlustes entspricht.

8.4 Waade Geräteverleih erklärt, dass für Mietgut, das unter das Gesetz über die Versicherungspflicht für Kraftfahrzeughalter fällt, eine diesem Gesetz genügende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Zulasten des Mieters, der Waade Geräteverleih somit hinsichtlich entsprechender Forderungen freistellt, gehen jedoch – Schäden bei Dritten, die zwar von der Versicherungsgesellschaft auf Grund des oben genannten Gesetzes dem Grunde nach gedeckt werden, bezüglich der jedoch den Versicherungsbedingungen zufolge keiner Deckung besteht; ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn der Fahrzeugführer im Augenblick des Schadensereignisses unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stand – die in die Police der Haftpflichtversicherung aufgenommene Selbstbeteiligung. – Schäden oder Schadensfolgen an unterirdischen oder oberirdischen Leitungen oder Kabeln.

8.5 Normaler Verschleiß des Mietgutes führt nicht zu einer Schadenersatzpflicht des Mieters.

9. Ermittlung der Schadenhöhe

Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass bei einem seitens Waade Geräteverleih geschätzten Schaden in Höhe von mindestens 1.000, – Euro ein Gutachten von einem von Waade Geräteverleih zu bestimmenden anerkannten unabhängigen Gutachterbüro eingeholt wird und dass bei einem Schaden unter 1000, – Euro Waade Geräteverleih den Schaden selbst begutachtet. Sollte sich herausstellen, dass der Schaden die Folge eines Versäumnisses oder Fehlers des Mieters ist, sind die Kosten des von Waade Geräteverleih erstellten Gutachtens bzw. die Kosten des von einem anerkannten unabhängigen Gutachterbüro eingeholten Gutachtens zur Ermittlung der Schadenshöhe bzw. der Reparatur- oder Reinigungskosten für das Mietgut in voller Höhe durch den Mieter zu tragen.

10. Möglichkeit der Befreiung von der Schadensersatzpflicht

10.1 Waade Geräteverleih bietet dem Mieter die Möglichkeit, sich von eventuellen Forderungen für unvorhergesehenen eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen am Mietgut zu befreien.: Der Mieter zahlt einen Aufschlag von 10 % zum Mietbetrag, wodurch er von der Schadenersatzpflicht bis auf einen Selbstbehalt in Höhe von € 50,00 befreit wird.

10.2 Die Befreiung von Schadenersatzpflicht gilt nicht für:

  • Schäden die auf Diebstahl, Unterschlagung, Gesamtverlust oder Teilverlust zurückzuführen sind;
  • Schäden die infolge der Verletzung von Obliegenheiten des Mieters nach dem Mietvertrag und diesen Mietbedingungen, insbesondere bei Verletzung von Obliegenheiten nach Ziff. 6 und 8 dieser Mietbedingungen, entstanden sind
  • Schäden, die vom Mieter vorsätzlich herbeigeführt wurden;
  • Schäden an Bereifungen die nicht die Folge eines dem Grunde nach gedecktem Sachschaden an anderen Teilen des Mietgutes sind.

10.3 Soweit der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht hat, oder der Mieter, die ihm nach diesen Bedingungen obliegende Pflicht grob fahrlässig verletzt hat, ist Waade Geräteverleih berechtigt,

10.4 ihre Verpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

10.5 In den Fällen, in denen die Befreiung von der Schadenersatzpflicht ausgeschlossen ist, hat der Mieter Waade Geräteverleih den vollen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen dieser Mietbedingungen zu ersetzen.

11. Beendigung des Mietvertrags und Rückgabe des Mietguts

11.1 Der Mietvertrag endet zum jeweils vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.

11.2 Jeder Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

11.3 Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt insbesondere vor wenn,

  • a) Dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch des Mietgutes ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
  • b) Der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er das Mietgut durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder,
  • c) Der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.
  • d) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt wurde,
  • e) Wenn Pfändungs- oder sonstige Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter bekannt werden
  • f) Die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Mieters
  • g) Die Einleitung eines Betreuungsverfahrens oder Entmündigungsverfahrens gegen den Mieter, soweit er eine natürliche Person ist

11.4 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn:

  • a) Eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
  • b) Die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist,
  • c) Der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 11.3 c) in Verzug ist

12. Zahlung

Alle Zahlungen des Mieters im Zusammenhang mit der Abwicklung des Mietvrtrages, sowie auch die Kautionshinterlegung, haben in bar oder per EC-Karte zu erfolgen. Erfüllt der Mieter trotz Mahnung eine Zahlungspflicht nicht, so gerät er in Verzug und er hat vom Tage des Verzugseintritts an bis zum Tage des Zahlungseinganges Verzugszinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Unternehmer in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

13. Datenschutz

Personenbezogene Daten, die an den Vermieter übermittelt werden, werden ausschließlich zur Abwicklung unserer Vertragsbeziehungen gespeichert und verwendet und gegebenenfalls im Rahmen der Vertragsdurchführung an beteiligte Kooperationspartner/Erfüllungsgehilfen, weitergeleitet, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, erfolgt dies unter Einhaltung und Beachtung der entsprechenden Datenschutzgesetze. Der Mieter hat das Recht, personenbezogene Daten jederzeit löschen zu lassen; schriftlich per E-Mail unter Verwendung der Mietvertragsnummer an: maikwaade@yahoo.de

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so soll diese die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die Parteien werden die unwirksame bzw. undurchführbare Klausel durch eine Bestimmung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel zulässigerweise wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt. Das Gleiche gilt für Lücken in diesem Vertrag. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

15. Streitfälle

15.1 Gerichtsstand für alle Streitfälle im Zusammenhang mit einem Vertrag, der in einer der Niederlassungen von Waade Geräteverleih in Deutschland geschlossen wurde, ist, soweit zulässig, Krefeld. Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen materiellen Rechts unter Ausschluss der Anknüpfungsnormen internationalen Privatrechts, soweit diese die Anwendung deutschen materiellen Rechts ausschließen könnten.

15.2 Die Vertragsparteien sichern sich zu, im Falle von Meinungsverschiedenheiten zunächst eine einvernehmliche Beilegung des Streitfalls zu versuchen.

© Waade Geräteverleih 2023

 

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